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   BayObLG, 16.05.1988 - BReg. 1 Z 47/87   

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BayObLG, 16.05.1988 - BReg. 1 Z 47/87 (https://dejure.org/1988,1131)
BayObLG, Entscheidung vom 16.05.1988 - BReg. 1 Z 47/87 (https://dejure.org/1988,1131)
BayObLG, Entscheidung vom 16. Mai 1988 - BReg. 1 Z 47/87 (https://dejure.org/1988,1131)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung einer letzwilligen Verfügung; Einsetzung zum Nacherben; Vorliegen eines gemeinschaftlichen Testaments bei Bestehen zweier Testamente; Aufhebung einer Beschwerdeentscheidung auf Grund Rechtsfehlers; Voraussetzungen für die Berücksichtigung von außerhalb des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 133, 2069, 2084, 2096
    Ermittlung des hypothetischen Erblasserwillens im Wege ergänzender Testamentsauslegung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 2744
  • NJW-RR 1988, 1289 (Ls.)
  • MDR 1988, 866
  • DNotZ 1989, 176
  • FamRZ 1988, 987
  • Rpfleger 1988, 365
  • BayObLGZ 1988, 165
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (12)

  • BayObLG, 23.03.1982 - BReg. 1 Z 143/81
    Auszug aus BayObLG, 16.05.1988 - BReg. 1 Z 47/87
    Über diesen gesetzlich geregelten Sonderfall hinaus läßt sich § 2069 jedoch nicht anwenden (BGH NJW 1973, 240/242; BayObLGZ 1982, 159/163; Staudinger/Otte BGB 12. Aufl. RdNr. 24, MünchKomm/Leipold RdNr. 27, Palandt/Edenhofer BGB 47. Aufl. Anm. 4, je zu § 2069).

    Dabei ist zu ermitteln, was nach der Willensrichtung des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung als von ihm gewollt anzusehen wäre, sofern er vorausschauend die spätere Entwicklung bedacht hätte (BayObLGZ 1954, 27/36; 1966, 390/394; 1982, 159/165; Senatsbeschluß vom 23.12.19B6 - BReg. 1 Z 59/86 S. 10; MünchKomm/Leipold § 2084 RdNr. 43; Staudinger/Otte Vorbem. zu §§ 2064 - 2086 RdNr. 92; Palandt/Edenhofer § 2084 Anm. 1 d; Kipp/Coing aaO.; Leipold Grundzüge des Erbrechts 4. Aufl. RdNr. 302; Brox Erbrecht 10. Aufl. RdNr. 200; Schlüter Erbrecht 12. Aufl. S. 123; Johannsen WPM 1972, 62/67).

    Somit handelt es sich nicht mehr darum, daß der erwiesene oder auch nur zu vermutende wirkliche Wille des Erblassers zur Geltung gebracht wird, sondern um die Berücksichtigung eines nur hypothetischen Willens, den der Erblasser vermutlich gehabt haben würde, wenn er bei seiner letztwilligen Verfügung die künftige Entwicklung vorausschauend in Betracht gezogen hätte (vgl. BGH DNotZ 1953, 100/101; BayObLGZ 1954, 27/36; 1982, 159/165; MünchKomm/Leipold aaO.; Staudinger/Otte aaO. RdNr. 82; Palandt/Edenhofer § 2084 Anm. 1 d bb).

    Hierin liegt ein Rechtsfehler im Sinn von § 27 FGG , § 550 ZPO ; die Frage, ob eine letztwillige Verfügung auslegungsfähig und auslegungabedürftig ist, unterliegt der Nachprüfung des Rechtsbeschwerdegerichts (BayObLGZ 1982, 159/163 m.w.Nachw.).

    Nach der Anschauung des Gesetzgebers, die vor allem in der Auslegungsregel des § 2069 BGB zum Ausdruck kommt, kann schon in der Einsetzung einer dem Erblasser nahestehenden Person, zum Beispiel seiner Ehefrau (vgl. KG MDR 1954, 39), ein der Auslegung fähiger und aus dem Testament hervorgehender Anhalt für den Willen des Erblassers gesehen werden, daß bei Wegfall des Bedachten andere Personen, insbesondere seine Abkömmlinge, an dessen Stelle treten (RGZ 99, 82/84 und 134, 277/279 f.; BayObLGZ 1982, 159/163 m.w.Nachw.; BayObLG …

    Dabei ist auch die Lebenserfahrung zu berücksichtigen (BayObLGZ 1982, 159/164; BGBRGRK/Johannsen § 2084 RdNr. 22).

  • BGH, 05.07.1972 - IV ZR 125/70

    Vermögensübertragungsvertrag nach Erbvertrag - § 2287 BGB,

    Auszug aus BayObLG, 16.05.1988 - BReg. 1 Z 47/87
    Über diesen gesetzlich geregelten Sonderfall hinaus läßt sich § 2069 jedoch nicht anwenden (BGH NJW 1973, 240/242; BayObLGZ 1982, 159/163; Staudinger/Otte BGB 12. Aufl. RdNr. 24, MünchKomm/Leipold RdNr. 27, Palandt/Edenhofer BGB 47. Aufl. Anm. 4, je zu § 2069).

    Bei der Ermittlung des hypothetischen Erblasserwillens sind auch außerhalb des Testaments liegende Umstände sowie Äußerungen des Erblassers zu berücksichtigen (BGH NJW 1973, 240/242; BGH LM Nr. 3 zu § 2078 BGB ,; KG DNotZ 1976, 564/565; KG FamRZ 1977, 344/345; BGB -RGRK/Johannsen RdNr. 22; Soergel/Damrau RdNr. 14, MünchKomm/Leipold RdNr. 45, je zu § 2084).

    In derartigen Fällen liegt es nahe, daß die Zuwendung des Erblassers nicht nur dem im Testament Bedachten persönlich, sondern als erstem seines Stammes gelten sollte (RGZ 99, 82/84; BGH NJW 1973, 240/242; MünchKomm/Leipold § 2069 RdNr. 27).

  • RG, 22.04.1920 - IV B 2/20

    Kann in der Erbeinsetzung eines Geschwisterkindes unter Umständen eine

    Auszug aus BayObLG, 16.05.1988 - BReg. 1 Z 47/87
    Zu dem vom Beschwerdeführer erstrebten Alleinerbrecht kann aber eine von der entsprechenden Anwendung des § 2069 BGB zu unterscheidende ergänzende Testamentsauslegung führen (MünchKomm/Leipold aaO.; vgl. auch BGH aaO.; RGZ 99, 82/84; KG FamRZ 1977, 344/345; OLG Hamm Rpfleger 1976, 210/211; BGB -RGRK/Johannsen 12. Aufl. RdNrn. 4 und 17, Soergel/Damrau BGB 12. Aufl. RdNr. 16, je zu § 2069 ; Palandt/Edenhofer aaO.).

    Nach der Anschauung des Gesetzgebers, die vor allem in der Auslegungsregel des § 2069 BGB zum Ausdruck kommt, kann schon in der Einsetzung einer dem Erblasser nahestehenden Person, zum Beispiel seiner Ehefrau (vgl. KG MDR 1954, 39), ein der Auslegung fähiger und aus dem Testament hervorgehender Anhalt für den Willen des Erblassers gesehen werden, daß bei Wegfall des Bedachten andere Personen, insbesondere seine Abkömmlinge, an dessen Stelle treten (RGZ 99, 82/84 und 134, 277/279 f.; BayObLGZ 1982, 159/163 m.w.Nachw.; BayObLG …

    In derartigen Fällen liegt es nahe, daß die Zuwendung des Erblassers nicht nur dem im Testament Bedachten persönlich, sondern als erstem seines Stammes gelten sollte (RGZ 99, 82/84; BGH NJW 1973, 240/242; MünchKomm/Leipold § 2069 RdNr. 27).

  • BayObLG, 05.12.1966 - BReg. 1a Z 32/66

    Bedingung; Wirkung; Rechtsgeschäft; Zukünftig; Ungewiß; Abhängig

    Auszug aus BayObLG, 16.05.1988 - BReg. 1 Z 47/87
    Dabei ist zu ermitteln, was nach der Willensrichtung des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung als von ihm gewollt anzusehen wäre, sofern er vorausschauend die spätere Entwicklung bedacht hätte (BayObLGZ 1954, 27/36; 1966, 390/394; 1982, 159/165; Senatsbeschluß vom 23.12.19B6 - BReg. 1 Z 59/86 S. 10; MünchKomm/Leipold § 2084 RdNr. 43; Staudinger/Otte Vorbem. zu §§ 2064 - 2086 RdNr. 92; Palandt/Edenhofer § 2084 Anm. 1 d; Kipp/Coing aaO.; Leipold Grundzüge des Erbrechts 4. Aufl. RdNr. 302; Brox Erbrecht 10. Aufl. RdNr. 200; Schlüter Erbrecht 12. Aufl. S. 123; Johannsen WPM 1972, 62/67).

    Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (vgl. BayObLGZ 1954, 27/36 f.; 1964, 6/12; 1965, 166/173; 1966, 390/391 f.).

  • BGH, 15.12.1956 - IV ZR 238/56

    Veräußerung des vermachten Gegenstandes

    Auszug aus BayObLG, 16.05.1988 - BReg. 1 Z 47/87
    Dies ist aber nur dann zulässig, wenn sich für die behauptete Willenarichtung des Erblassers ein auch noch so geringer Anhaltspunkt oder ein noch so unvollkommener Ausdruck aus dem Testament selbst ergibt (BGHZ 22, 357/362; 74, 116/119; BGH LM Nr. 6 zu § 2247 BGB und Nr. 5 zu § 2084 BGB ; BGH NJW 1963, 1150/1151; Soergel/Damrau RdNr. 14, BGB -RGRK/Johannsen RdNr. 22; Palandt/Edenhofer Anm. 4 d aa, je zu § 20B4; Staudinger/Otte aaO. RdNr. 88; Kipp/Coing S. 143; Schlüter aaO. S. 122; Johannsen WPM 1972, 62/67; zustimmend auch MünchKomm/Leipold § 2084 RdNr. 46).
  • BGH, 23.03.1979 - V ZR 24/77

    Formzwang und unschädliche Falschbezeichnung

    Auszug aus BayObLG, 16.05.1988 - BReg. 1 Z 47/87
    Dies ist aber nur dann zulässig, wenn sich für die behauptete Willenarichtung des Erblassers ein auch noch so geringer Anhaltspunkt oder ein noch so unvollkommener Ausdruck aus dem Testament selbst ergibt (BGHZ 22, 357/362; 74, 116/119; BGH LM Nr. 6 zu § 2247 BGB und Nr. 5 zu § 2084 BGB ; BGH NJW 1963, 1150/1151; Soergel/Damrau RdNr. 14, BGB -RGRK/Johannsen RdNr. 22; Palandt/Edenhofer Anm. 4 d aa, je zu § 20B4; Staudinger/Otte aaO. RdNr. 88; Kipp/Coing S. 143; Schlüter aaO. S. 122; Johannsen WPM 1972, 62/67; zustimmend auch MünchKomm/Leipold § 2084 RdNr. 46).
  • BGH, 23.01.1963 - V ZR 82/61
    Auszug aus BayObLG, 16.05.1988 - BReg. 1 Z 47/87
    Dies ist aber nur dann zulässig, wenn sich für die behauptete Willenarichtung des Erblassers ein auch noch so geringer Anhaltspunkt oder ein noch so unvollkommener Ausdruck aus dem Testament selbst ergibt (BGHZ 22, 357/362; 74, 116/119; BGH LM Nr. 6 zu § 2247 BGB und Nr. 5 zu § 2084 BGB ; BGH NJW 1963, 1150/1151; Soergel/Damrau RdNr. 14, BGB -RGRK/Johannsen RdNr. 22; Palandt/Edenhofer Anm. 4 d aa, je zu § 20B4; Staudinger/Otte aaO. RdNr. 88; Kipp/Coing S. 143; Schlüter aaO. S. 122; Johannsen WPM 1972, 62/67; zustimmend auch MünchKomm/Leipold § 2084 RdNr. 46).
  • BGH, 12.03.1953 - IV ZR 131/52

    Gemeinschaftliches Testament

    Auszug aus BayObLG, 16.05.1988 - BReg. 1 Z 47/87
    Zwar kann ein solches auch dann vorliegen, wenn die beiden letztwilligen Verfügungen der Ehegatten in äußerlich getrennten Urkunden niedergelegt sind (BGHZ 9, 113/115; OLG Celle OLGZ 1969, 84/87; OLG Frankfurt OLGZ 1978, 267/268 f.).
  • BGH, 20.10.1952 - IV ZR 99/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BayObLG, 16.05.1988 - BReg. 1 Z 47/87
    Somit handelt es sich nicht mehr darum, daß der erwiesene oder auch nur zu vermutende wirkliche Wille des Erblassers zur Geltung gebracht wird, sondern um die Berücksichtigung eines nur hypothetischen Willens, den der Erblasser vermutlich gehabt haben würde, wenn er bei seiner letztwilligen Verfügung die künftige Entwicklung vorausschauend in Betracht gezogen hätte (vgl. BGH DNotZ 1953, 100/101; BayObLGZ 1954, 27/36; 1982, 159/165; MünchKomm/Leipold aaO.; Staudinger/Otte aaO. RdNr. 82; Palandt/Edenhofer § 2084 Anm. 1 d bb).
  • OLG Frankfurt, 20.12.1977 - 20 W 663/77
    Auszug aus BayObLG, 16.05.1988 - BReg. 1 Z 47/87
    Zwar kann ein solches auch dann vorliegen, wenn die beiden letztwilligen Verfügungen der Ehegatten in äußerlich getrennten Urkunden niedergelegt sind (BGHZ 9, 113/115; OLG Celle OLGZ 1969, 84/87; OLG Frankfurt OLGZ 1978, 267/268 f.).
  • RG, 10.12.1931 - IV 261/31

    Kann auf dem Wege ergänzender Testamentsauslegung in der Einsetzung der

  • OLG Hamm, 18.12.1978 - 15 W 246/78
  • OLG München, 11.12.2014 - 31 Wx 379/14

    Ermittlung des hypothetischen Erblasserwillens: Fall des Vorversterbens der als

    Es muss anzunehmen sein, dass der Erblasser die Ersatzerbeneinsetzung gewollt hätte, sofern er vorausschauend die spätere Entwicklung bedacht hätte (BayObLGZ 1988, 165/167 = NJW 1988, 2744; vgl. auch die von der Beschwerdeführerin zuletzt im Schriftsatz vom 9.12.2014 zitierte Entscheidung des Senats vom 13.6.2013 FGPrax 2013, 177).

    Insbesondere ist der hier zu entscheidende Sachverhalt ist nicht mit der Fallgestaltung vergleichbar, die der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 16.5.1988 (BayObLGZ 1988, 165/167 = NJW 1988, 2744) zugrunde gelegen hat.

  • OLG München, 13.09.2005 - 31 Wx 64/05

    Erbvertragliche Enterbung nur durch einseitige Verfügung - Testamentsauslegung

    Dabei ist zu ermitteln, was nach der Willensrichtung des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung als von ihm gewollt anzusehen wäre, sofern er vorausschauend die spätere Entwicklung bedacht hätte (BayObLGZ 1966, 390/394; 1982, 159/165; 1988, 165/167).

    Es handelt sich somit nicht mehr darum, dass der erwiesene oder auch nur zu vermutende wirkliche Wille des Erblassers zur Geltung gebracht wird, sondern um die Berücksichtigung eines nur hypothetischen Willens, den der Erblasser vermutlich gehabt haben würde, wenn er bei seiner letztwilligen Verfügung die künftige Entwicklung vorausschauend in Betracht gezogen hätte (BayObLGZ 1988, 165/168 m.w.N.).

  • BayObLG, 27.06.1997 - 1Z BR 240/96

    Ergänzende Auslegung bei Irrtum des Erblassers über Verhältnisse zur Zeit der

    bb) Die ergänzende Auslegung dient zwar in erster Linie dazu, Lücken zu schließen, die sich daraus ergeben, daß sich der Errichtung des Testaments vom Erblassers nicht bedachte Veränderungen ergeben haben (BayObLGZ 1988, 165, 167).

    (1) Bei dieser Form der Auslegung geht es darum, den hypothetischen Willen des Erblassers zu berücksichtigen, d.h. den Willen, den der Erblasser vermutlich gehabt hätte, wenn er bei Errichtung seiner Verfügung die tatsächlichen Verhältnisse und deren weitere Entwicklung in Betracht gezogen hätte (vgl. BayObLGZ 1988, 165, 168 und BayObLG FamRZ 1991, 982, 984), und zwar unter Berücksichtigung nicht nur einer einzelnen Fehlvorstellung, sondern aller Veränderungen, die für diesen Willen von Bedeutung sein können (vgl. OLG Hamm FamRZ 1997, 121, 122 f.).

    Denn entscheidend ist nicht ein späterer realer Wille der Erblasserin, sondern ihr hypothetischer Wille im Zeitpunkt der Testamentserrichtung (vgl. BGH LM Nr. 1 zu § 2108 BGB , BayObLGZ 1988, 165, 167; Soergel/Loritz Rn. 40 und MünchKomm/Leipold Rn. 48, je zu § 2084 m.w.N. zum Streit stand).

    Hierfür sind, wie bei jeder anderen Auslegung, auch die außerhalb des Testaments liegenden Umstände (Bay-ObLGZ 1988, 165, 168) und die Lebenserfahrung heranzuziehen ( BGB -RGRK/Johannsen 12. Aufl. § 2084 Rn. 22), insbesondere auch Äußerungen des Erblassers, soweit sie Rückschlüsse auf dessen Willensrichtung im Zeitpunkt der Testamentserrichtung zulassen (BayObLGZ 1988, 165, 167, Johannsen WM 1972, 62, 67).

  • OLG Nürnberg, 30.09.2009 - 14 U 2056/08

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments bei getrennten am selben Tag

    Dabei ist zu ermitteln, was nach der Willensrichtung des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung als von ihm gewollt anzusehen wäre, sofern er vorausschauend die spätere Entwicklung bedacht hätte (BayObLG NJW 1988, 2744).

    Somit handelt es sich nicht mehr darum, dass der erwiesene oder auch zu vermutende wirkliche Wille des Erblassers zur Geltung gebracht wird, sondern um die Berücksichtigung eines nur hypothetischen Willens, den der Erblasser vermutlich gehabt haben würde, wenn er bei seiner letztwilligen Verfügung die künftige Entwicklung vorausschauend in Betracht gezogen hätte (BayObLG NJW 1988, 2744 m. w. N.).

    Dies ist aber nur dann zulässig, wenn sich für die behauptete Willensrichtung des Erblassers ein auch noch so geringer Anhaltspunkt oder ein noch so unvollkommener Ausdruck aus dem Testament selbst ergibt (BayObLG NJW 1988, 2744 m. w. N.).

  • BayObLG, 19.12.1996 - 1Z BR 107/96

    Zuwendung eines Bruchteils einer wertmäßig erheblichen Vermögensgruppe;

    Zwar liegen die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung der Auslegungsregel des § 2069 BGB nicht vor, da diese nach herrschender Auffassung nur Abkömmlinge erfaßt, dagegen nicht die hier in Betracht kommenden Verwandten der Seitenlinie (vgl. BGH NJW 1973, 240/242; BayObLGZ 1988, 165/167 und BayObLG NJW-RR 1992, 73, jeweils m.w.N.).

    Im vorliegenden Fall ist aber im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung (vgl. BayObLGZ 1988, 165/167) zu ermitteln, welchen Willen die testierenden Ehegatten vermutlich gehabt hätten, wenn sie bei ihrer letztwilligen Verfügung die künftige Entwicklung vorausschauend in Betracht gezogen hätten (vgl. Erman/Schmidt § 2160 Rn. 2 m.w.N.).

  • BayObLG, 24.03.1999 - 1Z BR 33/99

    Auslegung eines Erbvertrages

    Diese Auslegungsregel kann zwar nicht, auch nicht entsprechend, angewandt werden, wenn der Erblasser eine Person eingesetzt hat, die nicht zu seinen Abkömmlingen gehört (BGH NJW 1973, 240/242; BayObLGZ 1988, 165/167 und FamRZ 1997, 641/642).

    Andernfalls ist eine ergänzende Auslegung in Betracht zu ziehen (BayObLGZ 1988, 165/167).

    Insbesondere in der Einsetzung des Ehegatten ist häufig die Einsetzung von dessen Abkömmlingen (d.h. der Stiefkinder des Erblassers) zu Ersatzerben gesehen worden (KG MDR 1954, 39; OLG Frankfurt FamRZ 1996, 829/830; vgl. auch BayObLGZ 1988, 165/170).

    Jedenfalls aber hätte das Landgericht dem Vorbringen der Beteiligten zu 2 bis 4 nachgehen müssen, der Erblasser habe gegenüber Dritten wiederholt erklärt, sie, die Beteiligten zu 2 bis 4, seien seine Erben (vgl. BayObLGZ 1988, 165/168).

  • BayObLG, 08.08.2003 - 1Z BR 16/03

    Auslegung eines Testaments als Ersatzerbeinsetzung der Abkömmlinge

    Dabei kann, wenn der Erblasser wie hier seine Geschwister bedacht hat, die für die Einsetzung von Abkömmlingen geltende Auslegungsregel des § 2069 BGB nicht - auch nicht analog - angewandt werden (vgl. BGH NJW 1973, 240/242; BayObLGZ 1988, 165/167; BayObLG NJW-RR 1992, 73).
  • BayObLG, 19.04.2000 - 1Z BR 43/99

    Stillschweigende Ersatzerbeneinsetzung

    In einem solchen Fall fehlt eine hinreichende Vergleichbarkeit mit der durch § 2069 BGB geregelten Sachlage; § 2069 BGB läßt sich daher über den durch ihn geregelten Sonderfall hinaus nicht anwenden (BGH NJW 1973, 240/242; BayObLGZ 1988, 165/167; MünchKomm/Leipold BGB 3. Aufl. Rn. 28; Staudinger/Otte BGB 13. Aufl. Rn. 26, jeweils zu § 2069).

    Der erforderliche Ansatzpunkt für die Auslegung im Sinne einer Ersatzberufung kann die Zuwendung an eine dem Erblasser nahe stehende Person selbst sein; es bedarf keiner weiteren Andeutung eines auf die Ersatzberufung gerichteten Erblasserwillens, insbesondere keines Hinweises auf die Person des Ersatzerben im Testament (RG JW 1911, 544; BayObLGZ 1988, 165/169; Rpfleger 1997, 215/216; OLG Hamm OLGZ 1992, 23/27; Staudinger/Otte aaO).

    Nach der Willensrichtung des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung muß anzunehmen sein, daß er die Ersatzerbeneinsetzung gewollt hätte, sofern er vorausschauend die spätere Entwicklung bedacht hätte (BGH LM 5 2084 BGB Nr. 5; BayObLGZ 1988, 165/167; MünchKomm/Leipold § 2084 Rn. 43; Staudinger/Otte Vorbem zu §§ 2064 ff. Rn. 93).

    Die Rechtsprechung hat zwar auch bei Zuwendungen an Nicht-Verwandte, wenn zwischen ihnen und dem Erblasser enge persönliche Beziehungen bestanden, eine Ersatzberufung nicht nur von Abkömmlingen des eingesetzten Erben angenommen (vgl. BayObLGZ 1988, 165: Erbeinsetzung der Ehefrau; Ersatzberufung von deren Neffen, den sie ihrerseits zu ihrem Nacherben bestimmt hatte).

  • BayObLG, 25.04.1991 - BReg. 1a Z 72/90

    Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Regeln der ergänzenden

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  • BayObLG, 20.02.1991 - BReg. 1a Z 71/90

    Voraussetzungen für die Annahme einer Ersatzerbeinsetzung; Erbfolge durch

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  • OLG München, 13.06.2013 - 31 Wx 267/12

    Ergänzende Auslegung eines Erbvertrages: Berufung des Ehegatten des kinderlos

  • BayObLG, 09.11.1995 - 1Z BR 31/95

    Ergänzenden Auslegung eines Änderungsvorbehalts in einem Erbvertrag

  • BayObLG, 06.08.1991 - BReg. 1 Z 9/91

    Voraussetzungen für die Einziehung eines Erbscheins ; Anwachsung des Erbteils

  • BayObLG, 01.04.2004 - 1Z BR 1/04

    Auslegung eines Testaments als Ersatzerbeinsetzung

  • OLG Köln, 23.02.2011 - 2 U 120/10

    Wirksamkeit eines Vermächtnisses bei Ausschlagung der Erbschaft durch den

  • BayObLG, 09.08.2004 - 1Z BR 34/04

    Testamentsauslegung bei Veräußerung des Nachlassgegenstandes vor Eintritt des

  • BayObLG, 25.01.2000 - 1Z BR 181/99

    Auslegung eines Testaments

  • OLG Naumburg, 18.01.1995 - 5 W 89/94

    Testamentsauslegung bei Vorversterben eines eingesetzten Erben

  • OLG Köln, 10.11.2008 - 2 Wx 38/08

    Auslegung eines Testaments nach Wegfall aller eingesetzten Erben durch

  • BayObLG, 07.09.2004 - 1Z BR 73/04

    Testierfähigkeit bei vaskulärer Demenz - ergänzende Testamentsauslegung bei

  • BayObLG, 26.01.1999 - 1Z BR 44/98

    Wechselbezüglichkeit zeitlich auseinanderliegender gemeinschaftlicher Testamente

  • BayObLG, 04.04.1991 - BReg. 1a Z 78/90

    Auslegung eines Testaments; Hypothetischer Wille des Erblassers; Abänderung eines

  • OLG Brandenburg, 06.05.2003 - 10 U 18/01

    Auslegung eines unter Zugrundelegung der Bedingungen in der DDR errichteten

  • BayObLG, 03.09.1996 - 1Z BR 41/95

    Einfluß der landes- und reichsrechtlichen Fideikommissauflösungsgesetze auf einen

  • BayObLG, 11.12.1992 - 1Z BR 84/92

    Nachträglicher Wegfall des als Erben eingesetzten Ehegatten; Voraussetzungen zur

  • OLG Frankfurt, 11.09.2015 - 21 W 55/15

    Auslegung eines Testaments mit Ersatzschlusserbenregelung

  • OLG Frankfurt, 07.09.1995 - 20 W 551/94

    Ersatzerbfolge bei Erbunwürdigkeit

  • BayObLG, 04.08.2004 - 1Z BR 44/04

    Erbeinsetzung des nichtehelichen Sohnes des Ehemannes der Erblasserin -

  • BayObLG, 25.08.2000 - 1Z BR 15/00

    Ausschluss der gesetzlichen Erbfolge bei gewillkürter Erbfolge

  • BayObLG, 13.04.1995 - 1Z BR 32/95

    Testamentserrichtung als maßgeblicher Zeitpunkt für Auslegung des

  • BayObLG, 12.11.1996 - 1Z BR 193/96

    Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Ergänzende Auslegung des Testaments;

  • BayObLG, 14.11.1991 - 1 BReg.Z 48/91

    Errichtung eines ehelichen Testaments; Ausstellung eines Erbscheins; Möglichkeit

  • BayObLG, 04.09.1990 - 1a BReg.Z 59/89

    Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen; Anfechtung eines Testaments wegen

  • AG Augsburg, 04.06.2012 - VI 202/11

    Vorversterben des im notariellen Erbvertrag eingesetzten Erben und des

  • BayObLG, 25.03.1999 - 1Z BR 101/98

    Zur ergänzenden Auslegung und Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments

  • OLG Köln, 14.05.2010 - 2 U 159/09
  • OLG Hamm, 27.01.1995 - 15 W 350/94

    Auslegung eines in der ehemaligen DDR errichteten Testaments

  • BayObLG, 22.02.1999 - 1Z BR 105/98

    Auslegung eines Testaments, das wegen vermeintlicher Nichtigkeit eines

  • OLG Brandenburg, 19.03.1998 - 10 Wx 7/97

    Weitere Beschwerde in einem Erbscheinverfahren; Anzuwendendes Recht bei einer

  • BayObLG, 02.03.1998 - 1Z BR 130/97

    Bedingte Erbeinsetzung und ergänzende Testamentsauslegung

  • OLG München, 05.11.2013 - 31 Wx 255/13

    Auslegung eines Testaments - Belohnung für geleistete Dienste

  • OLG Hamm, 23.04.1996 - 15 W 341/95

    Ergänzende Testamentsauslegung im Fall des Vorversterbens eines Bedachten;

  • KG, 18.07.1995 - 1 W 7491/93

    Testamentsauslegung bei interlokaler Nachlaßspaltung

  • OLG Oldenburg, 30.03.1992 - 5 W 26/92

    Nachlaßspaltung, Erbschein, gesonderter, Ddr, Beitrittsgebiet, Erbvertrag,

  • OLG Naumburg, 18.10.1995 - 5 W 76/95

    Erblasserwille und Restitution

  • BayObLG, 04.08.1989 - BReg. 1a Z 36/88

    Weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Gerichts auf Ausstellung eines

  • OLG Köln, 29.11.1989 - 2 Wx 31/89

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde; Voraussetzungen

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